Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen 
oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in 
dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem 
Sammelwerke selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich er- 
klärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Unter- 
sagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. 
Artikel 10. 
Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegenstäuden, welche im 
Sinne der Artikel 1, 4, 5 und 6 auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, ist, 
vorbehaltlich der im Artikel 12 enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden 
Staaten verboten, sey es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden 
Länder oder in irgend einem fremden Lande Statt gefunden hat. 
Artikel 11. 
Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden 
Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebildeten Gegenstände verfahren werden 
und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten 
Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein 
Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. 
Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die 
Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der, in jedem der beiden Staaten 
bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. 
Artikel 12. 
Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur 
Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen treffen, in welche die Verleger, 
Buchdrucker oder Buchhändler beirer Länder durch den Besitz und Verkauf solcher 
Vervielfältigungen der, im Eigenthum von Unterthanen des anderen Landes befind- 
lichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor 
Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt 
haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder 
abgedruckt werden. 
Diese Anordnungen sollen sich auch auf Clicheé's, Holzstöcke und gestochene 
Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den 
Magazinen bei den preußischen oder französischen Verlegern oder Druckern befinden
	        
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