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und preußischen oder französischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten
nachgebildet sind.
Indessen sollen diese Cliche's, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, so-
wie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, von Beginn der Wirk-
samkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen.
Artikel 13.
Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden
Gegenstände, nämlich:
Bücher in allen Sprachen,
Kupferstiche,
Stiche anderer Art, so wie Holzschnitte,
Lithographien und Photographien,
Geographische oder See-Karten,
Musikalien,
Gestochene Kupfer= und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, so wie litho-
graphische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch
für den Umdruck auf Papier,
Gemälde und Zeichnungen,
gegenseitig, ohne Ursprungs-Zeugnisse, zollfrei zugelassen werden.
Artikel 14.
Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Preußen kommen, sollen in
Frankreich sowohl zum Eingange als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur
Niederlage bei folgenden Zollämtern abgefertigt werden, nämlich:
1. Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg,
Pontarlier, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean de Maurienne, Chambeéry,
Nizza, Marseille, Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionwille und
Bastia;
2. Bücher in anderer, als französischer Sprache bei den nämlichen Zolläm-
tern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verridres de Joux, Perpignan
(über la Perthus), la Perthus, Béhobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Caen,
Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio.
Es bleibt vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu be-
stimmen.