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In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich
kommen, über alle Zollämter zugelassen werden.
Artikel 15.
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbrauchs-Abgabe
auf Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem an-
deren Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien
von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen.
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit An-
wendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in
dem anderen Lande veröffentlicht worden sind.
Artikel 16.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung
das einem jeden der beiden Hohen vertragenden Theile zustehende Recht beinträch-
tigen, durch Maaßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb,
die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Be-
treff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten,
zu überwachen oder zu untersagen.
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des an-
deren der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach
seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in
Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind
oder erklärt werden.
Artikel 17.
Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden
jetzt zum Zollvereine gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate
vorbehalten.
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den bei-
tretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden.
Artikel 18.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate nach dem Austausch der Rati-
fikations-Urkunden in Kraft treten.
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