Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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In Preußen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich 
kommen, über alle Zollämter zugelassen werden. 
Artikel 15. 
Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Verbrauchs-Abgabe 
auf Papier gelegt werden sollte, ist man übereingekommen, daß die aus dem an- 
deren Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien 
von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. 
Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit An- 
wendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchs-Abgabe in 
dem anderen Lande veröffentlicht worden sind. 
Artikel 16. 
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung 
das einem jeden der beiden Hohen vertragenden Theile zustehende Recht beinträch- 
tigen, durch Maaßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, 
die Darstellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Be- 
treff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, 
zu überwachen oder zu untersagen. 
Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des an- 
deren der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach 
seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in 
Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind 
oder erklärt werden. 
Artikel 17. 
Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden 
jetzt zum Zollvereine gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate 
vorbehalten. 
Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklärungen zwischen den bei- 
tretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden. 
Artikel 18. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwei Monate nach dem Austausch der Rati- 
fikations-Urkunden in Kraft treten. 
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