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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. K.
Zu Folge Unseres Beitrittes zu der zwischen der Königlich Preußischen und
Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst verordnen
Wir, unter Zustimmung des getreuen Landtages und nachträglich zu §. 38 des
Gesetzes vom 11. Januar 1839 (Seite 22 des Regierungs-Blattes von 1839):
Der nach der Gesetzgebung des Großherzogthumes begründete Schutz des
Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und
Nachbildung, sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung dramatischer und
musikalischer Werke findet auch auf die in den Kaiserlich Französischen
Staaten erschienenen Werke der Wissenschaft und Kunst, ingleichen auf
Uebersetzungen solcher in den gedachten Staaten erschienenen oder aufge-
führten Werke, sowie auf die aus Journalen oder periodischen Sammel-
werken, welche in jenen Staaten erscheinen, enthaltenen Artikel unter den
in der Eingangs gedachten, unter dem 18. Mai d. J. bekannt gemachten
Uebereinkunft vom 2. August 1862 vereinbarten Voraussetzungen und nä-
heren Bestimmungen Anwendung.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhänd ig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Mai 1865.
Carl Alerander.
— von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
zum Schutze des Eigenthums an Franzö-
sischen Werken der Wissenschaft und Kunst
gegen Nachdruck und Nachbildung.
Druck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.