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Regierungs-Blat
Großherzagthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 14. Juni 1865.
Ministerial-Verordnung.
Durch die in neuerer Zeit öfters vorgekommenen Anzeigen über das Erschei-
nen wuthkranker Hunde und die hierdurch herbeigeführte Beunruhigung und Ge-
fährdung des Publikums sieht das unterzeichnete Staats-Ministerium sich auf Grund
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei-
Behörden zu den nachstehenden für den ganzen Umfang des Staatsgebietes gültigen
Anordnungen veranlaßt:
8. 1.
Jeder Besitzer eines Hundes ist, sobald er an diesem Anzeichen der Tollwuth
wahrnimmt (s. die angefügte Belehrung), verpflichtet, denselben entweder sofort zu
tödten und sorgfältig, je nach der Größe des Thieres, mindestens vier bis sechs
Fuß tief einzugraben, oder sicher abzusperren und gleichzeitig der Orts-Polizeibe=
hörde Anzeige zu machen, welche dann unverzüglich nach ihrem Erachten über den
Grad der Gefahr die sofortige Tödtung des Hundes oder dessen Absperrung und
thierärztliche Untersuchung anzuordnen hat. Spricht sich im letzteren Falle das ärzt-
liche Gutachten auch nur für den Verdacht der Tollwuth des Hundes aus, so ist
derselbe sofort zu törten und, wie angegeben, einzugraben.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist gegen den Besitzer des Hundes mit
Strafen bis zu zehen Thalern zu ahnden.
§. 2.
Die von wuthkranken oder der Tollwuth verdächtigen Hunden etwa gebissenen
Hunde und Katzen sind, auch unerwartet der unter §. 3 a erwähnten allgemeinen
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