Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

21 
Regierungs-Blat 
Großherzagthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 14. Juni 1865. 
  
  
  
Ministerial-Verordnung. 
Durch die in neuerer Zeit öfters vorgekommenen Anzeigen über das Erschei- 
nen wuthkranker Hunde und die hierdurch herbeigeführte Beunruhigung und Ge- 
fährdung des Publikums sieht das unterzeichnete Staats-Ministerium sich auf Grund 
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
Behörden zu den nachstehenden für den ganzen Umfang des Staatsgebietes gültigen 
Anordnungen veranlaßt: 
8. 1. 
Jeder Besitzer eines Hundes ist, sobald er an diesem Anzeichen der Tollwuth 
wahrnimmt (s. die angefügte Belehrung), verpflichtet, denselben entweder sofort zu 
tödten und sorgfältig, je nach der Größe des Thieres, mindestens vier bis sechs 
Fuß tief einzugraben, oder sicher abzusperren und gleichzeitig der Orts-Polizeibe= 
hörde Anzeige zu machen, welche dann unverzüglich nach ihrem Erachten über den 
Grad der Gefahr die sofortige Tödtung des Hundes oder dessen Absperrung und 
thierärztliche Untersuchung anzuordnen hat. Spricht sich im letzteren Falle das ärzt- 
liche Gutachten auch nur für den Verdacht der Tollwuth des Hundes aus, so ist 
derselbe sofort zu törten und, wie angegeben, einzugraben. 
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist gegen den Besitzer des Hundes mit 
Strafen bis zu zehen Thalern zu ahnden. 
§. 2. 
Die von wuthkranken oder der Tollwuth verdächtigen Hunden etwa gebissenen 
Hunde und Katzen sind, auch unerwartet der unter §. 3 a erwähnten allgemeinen 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.