Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die Erscheinungen der Tollwuth der Katzen sind denen der Hunde ähnlich, 
namentlich müssen das veränderte Betragen, die heisere Stimme, das wilde Umher- 
springen und die Beißsucht derselben, als Gründe des Verdachts der ausgebrochenen 
Wuth bei ihnen betrachtet werden. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zu thunlichster Vermeidung der Belästigung und Gefährdung, welche dem 
Publikum durch herrenlos herumlaufende Hunde öfters entstehen, wird, im Anschlusse 
an die Verordnung vom gestrigen Tage über die zur Sicherung gegen die Wuth- 
krankheit der Hunde zu treffenden Maßregeln hiermit verordnet: 
§. 1. 
So lange nicht in einzelnen Orten oder Bezirken die strengeren Vorschriften 
im §. 3 der angezogenen Verordnung vom 15. d. Mts. auf die dort bestimmte 
Zeit eintreten, ist den Eigenthümern von Hunden überall und zu jeder Zeit 
verboten, dieselben außerhalb der Häuser, Gehöfte und Gärten aufsichtslos herum- 
laufen zu lassen. 
Zuwiderhandlungen sind, wenn die Hunde mit vorschriftsmäßigen Maulkörben 
(§. 32 der Verordnung vom 15. d. M.) versehen waren, für jeden Fall mit 5 Gro- 
schen, sonst aber mit 10 Groschen zu bestrafen. 
S. 2. 
Ortsstatutarische Vorschriften, soweit sie über diesen Gegenstand strengere 
Anordnungen enthalten, bleiben in Kraft. 
Weimar am 16. Mai 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wagngdorf. 
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