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Bandelo- und Joll-Vertrag
zwischen
den Staaten des deutschen Soll= und Handels-Vereins
und
Oesterreich.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von
Bayern und Seine Majestät der König von Sachsen, sowohl für Sich beziehungs-
weise in Vertretung der dem Preußischen Zoll= und Steuer-Sypsteme angeschlossenen.
souverainen Länder und Landestheile, namlich: des Großherzogthums Luxemburg,
der Großherzoglich Mecklenurgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg,
des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzogthums An-
halt, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des
Landgräflich Hessischen Oberamtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mit-
glieder des deutschen Zoll= und Handels-Vereins, namlich: der Krone Hannover,
sowohl für Sich als für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe, der Krone Wirttem-
berg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog
thums Hessen, sowohl für Sich als für das Landgräflich Hessische Amt Homburg,
der den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, namentlich:
des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt
und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie; des
Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau
und der freien Stadt Frankfurt einerseits
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, zugleich in Vertretung des souverainen
Fürstenthums Liechtenstein, andererseits,
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch
ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleich-
förmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten
in umfassender Weise zu fördern, und in der Alsicht, Ihre Zolleinnahmen zu
sichern und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben über die Er-
neuerung und entsprechende Abänderung und Erweiterung des zwischen ihnen be-
stehenden Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 Unterhandlungen
eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: