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Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst Ihren Ministerial-Rath Moritz von Reichert
und
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmelj;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Vorstand der Ministerial-
Sektion für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiherrn von Hock,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten,
den folgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen
ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr-oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden:
a. bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b. aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-
und Ausgangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der
beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil
behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Be-
günstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragenden Theile gleichzeitig
einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit
einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, so
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