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wie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zu-
gestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlos-
sen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen
Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden
werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865 an gegenseitige Verkehrs-
Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und
des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer
Länder eintreten lassen.
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils
in Oesterreich von den in der Anlage A und im Zollvereine von den in der An-
leage B bezeichnsten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen
— Anlagen bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Artikel 4.
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des
einen oder des andern der vertragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarif-
mäßigen Eingangszölle gegen den vom 1. Juli 1865 an guültigen Darif eintreten
sollten, so bleiben diese auf die in den Anlagen A und B vereinbarten Zollsätze
und Zollbefreiungen ohne Einfluß.
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den Anlagen
A und B genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1865 an gül-
tigen allgemeinen Zolltarifs, sey es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder
Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem andern Theile von dieser
Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und
es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter Verständigung, dem andern Theile frei-
gestellt, diese Waare nur gegen Beibringung von Ursprungszeugnissen zollfrei, be-
ziehungsweise gegen den verabredeten Zoll zuzulassen. Wer von dieser Befugniß
Gebrauch macht, wird den andern Theil von der deshalb erlassenen Anordnung
vier Wochen vor deren Vollzug in Kenntniß setzen.
Artikel 5.
1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das
Gebiet des andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-
Abgaben frei seyn.