Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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duction der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafen-Abgaben 
im andern Staate genügen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehifen seines Gebietes kann jeder Staat seinen 
eigenen Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtung oder Entlö- 
schung in mehreren Seehäfen des einen Staates den Schiffen des andern Staates 
gestattet seyn. 
Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Begünsti- 
gungen, welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins in Bezug 
auf die Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten Staate ein- 
geräumt hat oder einräumen wird, auf die Oesterreichischen Schiffe und deren La- 
dungen, und umgekehrt alle Begünstigungen, welche Oesterreich in diesen Beziehun- 
gen einem dritten Staate eingeräumt hat oder einräumen wird, auf die Schiffe der 
Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins und deren Ladungen Anwendung 
finden. Von dieser Bestimmung sind nur diejenigen Begünstigungen in der Küsten- 
schifffahrt ausgenommen, welche Schiffen dritter Staaten nicht durch Uebereinkom- 
men eingeräumt sind. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks= oder 
Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufent- 
halt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts- oder 
Hafen-Abgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragen- 
den Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen 
Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Ver- 
brauch übergehen. 
Artikel 14. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Ge- 
bieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem 
derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von 
Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen 
Staates. 
Artikel 15. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeich- 
nung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne= und Waage- 
anstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffs- 
gütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffent-
	        
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