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Maßstaboll-
Benennung der Gegenstände. Ler. betrag.
zollung. sgi. a.
b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten oder gefärbt (auch gebeigg)
auch in Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele, roh und zugerichtet (Schreib-
federn), und unzubereitete Schmucksedeen 1 Zr. frei
JP0) Eier aller Art. Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen). .-...... .. » rei
d) Hörner, Hornscheiben und Hornspitzen, Knochenkohle (Shoblun „ frei
e) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen, dann Darm-
seile, d. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei Drehbänken, Säleifrädern
u. dal.); Honig. .... „ —75
s) Butter, frische, gefalzene und inaeshmoljene ............. . » 2—-
)Ficne,VoachS(gclbcsund1vc1ycs)........... . „ 2150
III. Oele, fette, Getränle und Speisen.
Oele, fette, mit Ausnahme des Baum-, Walm und GCoc-suußöls, son wie der parfumirten Oele,
in Fässern oder Schläuchen und Blasen „ — 5
ier:
3) In gässern si ........ ... „ 1 50
b) In Flaschen und Krügen (uch Plubern) A0] „ 5.—
Aumerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem verzollten Biere
nur bei der Einfuhr in die geschlossenen Städte erhoben werden.
Eßwaaren:
a) Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie auch Schiffszwieback. „ frei
b) Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse ans Mehl). 5„ 50
J.) Senfpulver (in Blasen, Flaschen Krügen), Senf, zubereiteter; Aole in Oel eingelegt
(in Fässern)z.. . ... . . .. „ 7 50
d) Confitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle in Flaschen, Büchsen (hölzerne Schachteln
ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesolzene, dann
alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte Früchte, Gewürze, Gemüse und andere
Consumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dgl.); ferner Pasteten, Tafel-
bouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und andere ähnliche Gegenständc des feinern Tafel=
gennsses.. ...... „ 10—
Anmerk. Wenn Ehwoaren, feine, in Umschließungen eingehen, die einem höheren Zolle
lunterliegen, als die Eßwaare selbst, so sind dieselben nach dem Zoll-
satze für die Umschließungen zu verzollen.
IV. Brenn-, Bau= und Werkstoffe.
Holz, Kohlen und Korst
a) Brennholz (d. i. alles nicht vorgearbeitete, gemeine Holz in unbehauenen Stämmen und
Blöcken, Scheitern und Prügeln, die nicht länger als 42 Wiener Zoll sind), auch Holz100 Wr.
borke, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig Kblsß.frei
b) Werkholz, gemeines (europäisches), roh, d. i. nicht vorgeorbeitet, also in zEnbehauenen
Stämmen länger als 42 Wiener Zoll, oder in Bandstöcken, Stangen, Pfahlholz u. f. w.
und zugerichtet, d. i. Sägewaaren, Faßholz (Dauben) und alles andere ** vorgearbeitete 100 Wr.
Werkholz, mit Ausnahme der Fournirter Kblß. frei
JP) Holzkohlen, Torf, Torfkohlen und Braunkohlen ·............. IZthtei