Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
32
richtetes, Calquir-, Gicht-, auch Del- und Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann
Malerpappe..w g .........
d) Gold= und Silberpapier und Papier mit Gold= oder Silbermustern (echt oder unecht,
auch bronzirt), gepreßtes oder durchgeschlagenes Papier, ingleichen Streifen von diesen
Papiergattungen und Popier mit aufgeklebter Leinwond (auch mit Baumwollleinwand).
Papierwooren, d. i. Briescouverte, auch mit Leinwand gefüttert, Popiertapeten und
alle nicht besonders benannte Arbeiten aus Papier und Poppe (mit Ausnahme der
Spielkarten), auch Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder äöhnlichen Stoffen, dann
Arbeiten aus Papiermasse, aus Patentholz oder Holzfasermasse. Alle diese Woaren auch
in Verbindung mit anderen Materialien, infofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waa-
ren oder die Waaren der Pof. 32 g salen
Leder, Leder= und Gummi= und Kürschnerwaaren:
a) Schaf= und Ziegenfelle, holbgare oder bereits gegerbt, aber noch nicht gefärbt oder weiter
zugericthen:n:n:n:n:::nn.......
b) Leder, gemeines, d i. nicht unter d. genanntes, auch derlei Sieefelschäfte .....
c)KnnItltcheöKt-atzenlederquSGnmmtodernatblosemAbfallledetundqusetnekzur Ve.
festigung desselben dienenden Schichte von Leinen= oder Baumwollgeweben, dann Kürsch-
nerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbindung mit anderen Be-
standtheilen, 3z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und Talupen, weißgemachte
und gefärbte, nicht gesütterte Angora= und Schaffelle), dann fertige nicht überzogene
Schafpelze und derlei Müeten.
d) Leder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian, gefärbtes (mit
Ausnahme des blos geschwärzten und der Juchten), lackirtes, vergoldetes, mit gepreßten
Verzierungen versehenes und Pergament, ferner Gummifäden, übersponnemen
e) Schuhmacher= und Sattler= (Riemer-) Waaren aus gemeinem Leder, Blasbälge;
Fabrikate aus Kautschuk und Guttapercha, die nicht gefärbt, bemalt, lackirt, mit ge-
preßten Verzierungen versehen sind;
alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und Eisen, weder gebeizt, lackirt,
gefirnißt, gefärbt, noch polirt. Ferner gehören hieher: Taschnerwaaren aus lohgarem,
lohrothem oder blos geschwärztem Leder, auch in Verbindung mit Schlössern, Schnallen,
Ringen u. dgl., insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen
Waoaren aus gemeinem Leder, die nicht unter e begriffen sind, dann Waaren der Pos.
ee in anderen als den unter e genannten Verbindungen, insoweit dieselben nicht unter
die kurzen Waaren fallen.. .......
g) Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschut und Guttopercha, die gemalt,
gefärbt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen versehen sind, alle diese Waaren auch in
Verbindung mit anderen Materialien, insoweit sie dadurch nicht unter die kurzen Woaren
follen. Hierher gehören auch: Jagd= und Reisetaschen und Schuhmacherarbeiten aus Webe-
und Wirkwarnen.
b) Hondschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe= und Wirkwoaren);
i) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht besonders benannte, z. B. Überzogene Pelze,
Mufse, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter uud Besäctte
Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht
als Kürschnerwaaren, sondern als Kleidungen behandelt.
1 Zu.
#
15
45
12
50