Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
  
  
32 
richtetes, Calquir-, Gicht-, auch Del- und Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann 
Malerpappe..w g ......... 
d) Gold= und Silberpapier und Papier mit Gold= oder Silbermustern (echt oder unecht, 
auch bronzirt), gepreßtes oder durchgeschlagenes Papier, ingleichen Streifen von diesen 
Papiergattungen und Popier mit aufgeklebter Leinwond (auch mit Baumwollleinwand). 
Papierwooren, d. i. Briescouverte, auch mit Leinwand gefüttert, Popiertapeten und 
alle nicht besonders benannte Arbeiten aus Papier und Poppe (mit Ausnahme der 
Spielkarten), auch Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder äöhnlichen Stoffen, dann 
Arbeiten aus Papiermasse, aus Patentholz oder Holzfasermasse. Alle diese Woaren auch 
in Verbindung mit anderen Materialien, infofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waa- 
ren oder die Waaren der Pof. 32 g salen 
Leder, Leder= und Gummi= und Kürschnerwaaren: 
a) Schaf= und Ziegenfelle, holbgare oder bereits gegerbt, aber noch nicht gefärbt oder weiter 
zugericthen:n:n:n:n:::nn....... 
b) Leder, gemeines, d i. nicht unter d. genanntes, auch derlei Sieefelschäfte ..... 
c)KnnItltcheöKt-atzenlederquSGnmmtodernatblosemAbfallledetundqusetnekzur Ve. 
festigung desselben dienenden Schichte von Leinen= oder Baumwollgeweben, dann Kürsch- 
nerwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbindung mit anderen Be- 
standtheilen, 3z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und Talupen, weißgemachte 
und gefärbte, nicht gesütterte Angora= und Schaffelle), dann fertige nicht überzogene 
Schafpelze und derlei Müeten. 
d) Leder, feines, d. i. Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian, gefärbtes (mit 
Ausnahme des blos geschwärzten und der Juchten), lackirtes, vergoldetes, mit gepreßten 
Verzierungen versehenes und Pergament, ferner Gummifäden, übersponnemen 
e) Schuhmacher= und Sattler= (Riemer-) Waaren aus gemeinem Leder, Blasbälge; 
Fabrikate aus Kautschuk und Guttapercha, die nicht gefärbt, bemalt, lackirt, mit ge- 
preßten Verzierungen versehen sind; 
alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz und Eisen, weder gebeizt, lackirt, 
gefirnißt, gefärbt, noch polirt. Ferner gehören hieher: Taschnerwaaren aus lohgarem, 
lohrothem oder blos geschwärztem Leder, auch in Verbindung mit Schlössern, Schnallen, 
Ringen u. dgl., insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen 
Waoaren aus gemeinem Leder, die nicht unter e begriffen sind, dann Waaren der Pos. 
ee in anderen als den unter e genannten Verbindungen, insoweit dieselben nicht unter 
die kurzen Waaren fallen.. ....... 
g) Alle Waaren aus feinem Leder, dann alle aus Kautschut und Guttopercha, die gemalt, 
gefärbt, lackirt, mit gepreßten Verzierungen versehen sind, alle diese Waaren auch in 
Verbindung mit anderen Materialien, insoweit sie dadurch nicht unter die kurzen Woaren 
follen. Hierher gehören auch: Jagd= und Reisetaschen und Schuhmacherarbeiten aus Webe- 
und Wirkwarnen. 
b) Hondschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe= und Wirkwoaren); 
i) Kürschnerwaaren, fertige, d. i. alle nicht besonders benannte, z. B. Überzogene Pelze, 
Mufse, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter uud Besäctte 
Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht 
  
als Kürschnerwaaren, sondern als Kleidungen behandelt. 
  
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