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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Zoll-
betrag.
Fl.
3
—
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d) Porzellan, färbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Ver-
bindungen nicht unter b begriffen in und nicht unter die urzen Waaren oder die
Waaren der Pos. 32 g fallen. .
XI. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen u und Kurzwaaren.
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche weder vergoldet noch versilbert,
noch mit einem gold-oder silberhältigen Lack versehen sind, mit Ausnahme des Herren= und
Frauenschmuckes und der Nippes- und Toilette-Gegenstände, wenn diese unecht vergoldet oder
versilbert sind:
a) Alle Eisen= und Stahlwaaren, welche weder ganz noch an einzelnen Theilen abgeschliffen,
polirt, emaillirt, gefirnißt, lackirt sind, noch unter b und c oder unter den Positionen
17 be d unde aufgeführt werden; dann
Aexte (Hacken), Sägen, Sensen, Sicheln, Fmterklingen, Stemmeisen, Hobeln,
Schneer (- esser), Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren (Zuschneidescheeren), grobe
Messer zum Handwerksgebrauche (auch Kneife und Bauerupuffer), Schrauben, Feilen,
Raspeln; valle diese Gegenstände auch abgeschliffen; Krotzbürsten, Siebböden, emaillirtes
Kochgeschirr.
Alle diese aaren auch in Verbindung mit Holzwaarrn, mit Ausnahme derjenigen
der Pos. 3 100
b) Herren= und Frauenschmuck, Toileite Gegenftände (Nippes), mit Ausnahine der unecht
vergoldeten oder versilberten;
Drahtgeflechte und Drahiwaaren, mit Ausnahme der unter a genannten Siebböden,
ferner Draht, mit Papier überzogen;
Maultrommeln und Fischangeln, Stahlfedern aller Art (mit Ausnahme der Stahl-
schreibfedern), Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, Stahlperlen, Hakel-, Tambour--
und Stricknadeln, Weberblätter, Weberkämme, Weberzähne aus Stahl;
Waffen und Waffenbestandtheile, mit Ausnahme von Gewehren aller Art;
alle abgeschliffene, emaillirte, polirte, gefirnißte und lackirte Gegenstände, mit Aus—
nahme der unter a und c genannten;
alle Eisenwaaren, mit Ausnahme der unter c genannten, in Verbindung mit anderen
Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter a, die kurzen Waaren oder die
Waaren der Position 32 g fallen
rBr- Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre aller Art.
Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus Aluminium, Blei, Kupfer, Messing, Packfong, Tomback und
anderen unedlen Metallen und Metallgeimischen, mit Ausnahme von Eisen, insoweit sie nicht
in den Positionen 16 b und 18 b und c enthalten, und nicht echt vergoldet oder versilbert,
oder mit einem gold= oder silberhältigen Lack überzogen sind, mit Ausnahme des Herren= und
Frauenschmuckes und der Nippes= und Toilette-Gegenstände, wenn dieselben unecht vergoldet
oder versilbert sind. Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten (versilberten) Drähte,
Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Mesfing:
a) Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr ..
b) Alle nicht unter a und c genannte, dann alle Metallwaaren in Verbindung mit an-
deren Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren und die
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