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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Ver-
zollung.
Zoll-
betrog.
Fi.
Kr.
3
4
4
4
—
—
2
Waaren der Positian 32 g fallen. Ferner gehören noch hierher: Geriebenes Mes-
sing (Broncepulver), Nouskgod, Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte,
unechtes Blattgold und Blattsilber, serner plattirte (versilberte) Drahte. Bleche und
Platten, aus Kupfer und Messing, Kupferzündhütchen, ungefüllte.
e) Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerken.
Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gesertigt sind:
a) astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefoßten Augen-
gläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien auch chemische
b) musikalische
Maschinen und Moschinenbestandtheile aus unedlen nicht vergoldeten oder versilberten Metallen,
allein oder in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materialien, insofern diese
Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach über-
wiegende Bestandtheil besteht:
a) aus Gußeisen
b) aus Schmiedeeisen oder Stohl .
e) aus anderen unedlen Metallen
Anmerk. Unter Maschinen sind auch Locomativen, Tender und Dampfessel begriffen.
Kurzwaaren, folgende: Herren= und Frauenschmuck, Nippes= und Toilette-Gegenstände aus
unedlen Metallen, uncch vergoldet oder versilbert: Wand= und Stutzuhren (mit Ausnahme
derjenigen aus Gold oder Silber und der hölzernen Hängeuhren): Waaren aus bossirtem
Wachse, Operngucker und gefaßte Augengläser, nicht mit Gestellen ganz oder theilweise
aus edlen Metallen, Darmsaiten, auch mit Seide übersponnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäutchen .
Anmerk. zur Position 41. Zu den kurzen Waaren, von denen in diesem Verzeichnisse
öfters die Rede ist, gehören außer den in Position 41 aufgezählten:
Waaren aus Gold, Silber, Platin oder anderen edlen Metallen,
echten und unechten Perlen und Korallen, Edel= und Halbedelsteinen
Schildpatt, Bernstein, Gagat, zubereiteten Schmuckfedern, Menschenhaaren,
auch in Verbindung mit anderen Materialien; Taschenuhren aller Art,
unechte Perlen, zubereitete Schmuckfedern; Waaren aus unedlen, echt ver-
goldeten, oder versilberten, oder mit gold= oder silberhaltigem Lack über-
zogenen Metallen, auch in Verbindung mit anderen Materialien (ausge-
nommen sind die der Pos. 38 b. eingereihten Platten, Bleche, Drähte),
Verbindungen von Webe= und Wirkwaaren mit anderen Materialien.
Anmerk. zu den Klassen X. und XlI. Wagen, Schlitten, Schiffe und andere Wasser-
sfahrzeuge sind unter den Positionen dieser Klassen nicht begriffen.
XII. Chemische Produkte, Farbwaaren, literarische und Kunstgegenstände.
Chemische Produkte und Farbwaaren:
a) Zündwaaren, gemeine, als: Schweselfäden, Schweselhölschen, Reibhölzchen, Reibfi=
dibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd= oder Spreng-
schnüre), Feuerschwamm, künstlicher und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zun-
derpapirr ...
b) Leim (Fisch= (ausenblasen= Horn-, Leder- und Mundleim), Krastmehl= Produkte
(Haarpuder, Stärke, Kleister, Pappe), Albumin und Gelatin (thierische Gallerte),
37
30
frei