Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Anlage C. 
Bollkartel. 
8. 1. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung 
und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des andern 
Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. 
S. 2. 
Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinde- 
rung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, 
die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung der- 
artiger Gesetze des andern Theils unternommen werden soll, oder Statt gefunden 
hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thun- 
lichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Be- 
hörde (im Zollvereine Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, in Oesterreich Haupt- 
Zollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. 
8. 3. 
Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Theils sollen über die zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des andern Theils den im 
§. 2 bezeichneten Zoll= oder Steuer-Behörden des letzteren sofort Mittheilung machen 
und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln 
vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. 
S. 4. 
Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu von dem andern 
Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Einsicht der 
Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem 
letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jeder- 
zeit an der Amtsstelle gestatten. 
S. 5. 
Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden 
Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleich-
	        
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