Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Anmelde= und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittel- 
bar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und 
über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren 
bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisen- 
bahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. 
S. 12. 
Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§. 13 und 14 erwähnten 
Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, 
sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohn- 
sitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen 
§§. bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich 
wechselseitig, die dem andern vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche 
den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete 
überwachen zu lassen. 
§. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen Theiles 
und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unter- 
lassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein= oder Aus- 
gangs-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, 
sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiska- 
tion des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und 
daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geld= oder Vermögens- 
Strafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen 
Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarise des Staates zu bemessen, 
dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. 
S. 14. 
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch welche 
erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhr-Verbot nicht verletzt oder eine Abgabe wi- 
derrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten 
Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
S. 15. 
Freiheits= oder Arbeits-Strafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabeu- 
gesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit),
	        
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