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werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.
8. 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des 8. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen,
welche für Strafverfahren wegen gleichart iger Uebertretungen der Gesetze des eigenen
Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in wel-
chem die Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von
jenem Staate schließlich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht vom Ange-
schulrigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§5. 21) gedeckt werden
können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.
C. 21.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingelei-
teten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der
Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rück-
ständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zu-
letzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren
Statt fand.
§. 22.
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen
Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der
Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens
verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen
Gerichte die Verurtheil ung oder Erbietung erfolgte.