Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen 
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. 
8. 20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des 8. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und 
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, 
welche für Strafverfahren wegen gleichart iger Uebertretungen der Gesetze des eigenen 
Staates gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in wel- 
chem die Untersuchung geführt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn 
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gefunden hätte, von 
jenem Staate schließlich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht vom Ange- 
schulrigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§5. 21) gedeckt werden 
können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
C. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingelei- 
teten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der 
Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunächst die rück- 
ständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zu- 
letzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren 
Statt fand. 
§. 22. 
Eine nach Maßgabe des §. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein 
rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen 
Staates, welcher dieselbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
§. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der 
Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens 
verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen 
Gerichte die Verurtheil ung oder Erbietung erfolgte.
	        
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