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Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu-
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben
werden, sich darüber zu äußern.
8. 24.
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in
dem anderen Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder in Ge-
mäßheit des §. 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sepn, auf Ersuchen des
zuständigen Gerichtes.
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke auf-
halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeug-
nisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B.
die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll,
welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls an-
zuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten,
ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse
behändigen zu lassen;
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten
Gerichtes angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Ueber-
treter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate
angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seiner-
seits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
S. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Zollgesetzen“ auch die Ein-, Aus= und
Durchfuhr-Verbote und unter „Gerichten“ die in jedem der vertragenden Theile zur
Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze be-
stellten Behörden verstanden.
g. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse
zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhan-
dels nicht aufgehoben oder geändert.