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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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In Folge Uebereinkunft zwischen den Regierungen der zum Zollvereine ge-
hörenden Staaten verordnen Wir mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen
Landtages, daß nachstehende Abänderungen des durch Gesetz vom 20. April d. J.
verkündeten Vereins-Zolltarifes gleichzeitig mit dem Vollzuge des am 11. April d. J.
unterzeichneten Handels= und Zoll-Vertrages zwischen dem Zollvereine und Oester-
reich vom 1. Juli d. J. an in Kraft treten sollen:
I. Vom Eingangszolle befreit werden folgende Gegenstände:
)Zündwaaren (aus Nr. 5 a Anm. 4);
2) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte (Nr. 9 a);
3) Anis, Koriander, Feuchel und Kümmel (Nr. 9 b 1);
4) Bettfedern und unzubereitete Schmuckfedern (aus Nr. 11 b);
5) Rohes Garn von Flachs oder Hanuf, Handgespinnst (Nr. 22 a 1 0);
6) Die unter Nr. 25 p. 2 begriffenen Gegenstände, mit Ausschluß von:
Cichorien, getrocknete, und Fische nicht anderweit genannt;
7) Mühlen-Fabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene
oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhn-
liches (Bäckerwaare); Stärkegummi (Nr. 25 qd 2);
8) Grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür= und Fenster-Stöcke, Säulen und
Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, unge-
schliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser
(Knicker) aus Marmor und dergleichen (aus Nr. 33 d 1);
9) Kälber (Nr. 39 b 4);
10) Schaafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegen (Nr. 39 e).
II. Von nachstehenden Gegenständen sind statt der im Tarife bestimmten die
nebenbezeichneten Zollsätze zu erheben:
1) von Schmucksachen aus Eisen oder Stahl, soweit sie nicht unter Nr. 20
fallen (Nr. 6 f 3 6) vom Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl.;
2) von gepreßtem, geschliffenem, abgeriebenem, geschnittenem, gemustertem,
massivem weißen Glase; auch Behängen zu Kronleuchtern von Glas;