278
II.
Vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien
Stadt Frankfurt,
die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereines betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, der bei
dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braunschweig,
und der freien Stadt Frankfurt, im Anerkenntusse der wohlthätigen Wirkungen,
welche der zwischen ihnen bestehende, auf den Verträgen vom 30. März und
11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai,
19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853 beruhende Zoll-
und Handels-Verein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten entsprechend, für
den Handel und gewerblichen Verkehr ihrer Länder, und hierdurch zugleich für die
Beförderung der Verkehrsfreiheit in Deutschland überhaupt, herbeigeführt hat, in
dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand dieses Vereines unter einander
sicher zu stellen und zugleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, demselben zur
Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, so sind zur Erreichung die-
ses Zweckes Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt
haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial -Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Inlius Hans von Thümmeli