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31. Dezember 1865 abläuft, so betrachten es die kontrahirenden Staaten als ihre
gemeinschaftliche Aufgabe, das durch jenen Vertrag begründete Verhältniß in einer,
ihren innigen Beziehungen zu Oesterreich und den Interessen ihres Verkehres mit
demselben entsprechenden Richtung, auf dem Wege der Verhandlung mit Oester-
reich zu erhalten und weiter auszubilden.
Artikel 8.
Der Regierung jedes gegenwärtig zum Zollvereine gehörenden Staates ist der
Beitritt zu diesem Vertrage unter den, eintretenden Falls zwischen den kontrahiren-
den Staaten zu vereinbarenden Maaßgaben vorbehalten.
Sofern nicht bis zum 1. Oktober d. J. der Beitritt aller dieser Regierungen
erfolgt ist, werden die kontrahirenden Staaten ungesäumt über die alsdann erfor-
derlichen Aenderungen in der Zoll-Organisation und Einrichtungen für den Grenz-
schutz in Verhandlung treten.
Artikel 9.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem
einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten gekündigt wird, soll er auf
weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert an-
gesehen werden.
Er soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vorge-
legt und es soll die Auswechselung der Ratifikationen binnen spätestens sechs Wochen
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 28. Juni 1864.
(gez.) von Pommer Esche. Piilipsborn. Delbrück. von Thümmel.
(L. S) (L. S.) (L. S. (L. S)
Schmidt. Bode. Thon. von Thielau.
(L. S) (L. 8.) (I. S) (L. S)
Mettenius.
(L. S.)