Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

292 
gabe der Zollvereinigungs-Verträge, von den aus anderen Zollvereins-Staaten 
übergehenden Tabakblättern und Tabakfabrikaten erhoben werden. 
Kommt in Zukunft von dem, aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden 
Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die 
Gemeinschaft. 
Artikel 4. 
Die Einnahmen von den, in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in 
ihrem Brutto-Betrage, nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
zwischen den kontrahirenden Theilen nach dem Verhältniß der Bevölkerung ver- 
theilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei 
Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. 
Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für 
den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug. 
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder 
Gebietstheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Ge- 
meinschaft der, im Artikel 3 bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der Theilung 
dieser Einnahmen in den Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen 
Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft stattfindet. 
Artikel 5. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen 
Uebereinstimmung der gesetzlichen, reglementären und Kontrole-Vorschriften hinsicht- 
lich der Besteuerung des Tabakbaues und der in die Gemeinschaft fallenden 
Abgaben. 
Die Wirksamkeit der von dem einen kontrahirenden Theile an die Zoll-Di- 
rektionen oder Haupt-Aemter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure 
erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole dieser Abgaben, unter Au- 
wendung der, wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beamten oder Kontroleure 
im Allgemeinen getroffenen Verabredungen. 
Artikel 6. 
Dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg bleibt der Bei- 
tritt zu dem gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem 1. Ja-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.