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gabe der Zollvereinigungs-Verträge, von den aus anderen Zollvereins-Staaten
übergehenden Tabakblättern und Tabakfabrikaten erhoben werden.
Kommt in Zukunft von dem, aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden
Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die
Gemeinschaft.
Artikel 4.
Die Einnahmen von den, in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in
ihrem Brutto-Betrage, nach Abzug der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
zwischen den kontrahirenden Theilen nach dem Verhältniß der Bevölkerung ver-
theilt.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei
Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt.
Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für
den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug.
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder
Gebietstheile, welche vertragsmäßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Ge-
meinschaft der, im Artikel 3 bezeichneten Einnahmen stehen, soll bei der Theilung
dieser Einnahmen in den Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung desjenigen
Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Gemeinschaft stattfindet.
Artikel 5.
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich zu einer fortdauernden völligen
Uebereinstimmung der gesetzlichen, reglementären und Kontrole-Vorschriften hinsicht-
lich der Besteuerung des Tabakbaues und der in die Gemeinschaft fallenden
Abgaben.
Die Wirksamkeit der von dem einen kontrahirenden Theile an die Zoll-Di-
rektionen oder Haupt-Aemter eines anderen abgeordneten Beamten oder Kontroleure
erstreckt sich auch ferner auf die Erhebung und Kontrole dieser Abgaben, unter Au-
wendung der, wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beamten oder Kontroleure
im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
Artikel 6.
Dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Oldenburg bleibt der Bei-
tritt zu dem gegenwärtigen Vertrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem 1. Ja-