Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

293 
nuar 1866 an die Stelle des am 4. April 1853 von den kontrahirenden Theilen 
untereinander und mit dem Königreiche Hannover und Herzogthume Oldenburg ab- 
geschlossenen Vertrages, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den 
gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Ueber- 
gangs-Abgaben von denselben betreffend. Er findet keine Anwendung auf die 
Hohenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Ge- 
bietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers ange- 
schlossen sind. 
Der gegenwartige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig 
seyn und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem an- 
deren der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und 
so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kon- 
trahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhört. 
Er soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und 
es soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen und in einem, für die hohen kontrahirenden Theile in dem 
Königlich Preußischen Geheimen Staats-Archive niederzulegenden Exemplare voll- 
zogen Berlin den 28. Juni 1864. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Bode. Thon. von Thielau. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
42“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.