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nuar 1866 an die Stelle des am 4. April 1853 von den kontrahirenden Theilen
untereinander und mit dem Königreiche Hannover und Herzogthume Oldenburg ab-
geschlossenen Vertrages, die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den
gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Ueber-
gangs-Abgaben von denselben betreffend. Er findet keine Anwendung auf die
Hohenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Ge-
bietstheile Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers ange-
schlossen sind.
Der gegenwartige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig
seyn und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und
so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kon-
trahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufhört.
Er soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und
es soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen und in einem, für die hohen kontrahirenden Theile in dem
Königlich Preußischen Geheimen Staats-Archive niederzulegenden Exemplare voll-
zogen Berlin den 28. Juni 1864.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel.
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Bode. Thon. von Thielau.
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