Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelms- 
burg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; 
3. badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort Büfingen, 
der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder- 
Hof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volken- 
bach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albfüh- 
renhof bei Weisweil; 
4. oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake. 
Artikel 4. 
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze 
über Eingangs= und Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei 
jeroch diejenigen Modifikationen zulässig seyn, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke 
Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden 
Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. 
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Aus- 
gangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Verkehr geeigneten 
Gegenständen solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssagen, 
welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht aus- 
geschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereines nicht nach- 
theilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben 
und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt- 
vereines, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Ver- 
hältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß 
das Zollgesetz, 
die Zollordnung und 
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, 
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwendung brin- 
gen. Unter dem in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs-Vor- 
schriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangs-Abgabe ist 
sortan ein Zollsatz von 15 Groschen orer 52½ Kreuzer zu verstehen. 
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs- 
und Ausgangs-Abgaben ist diesem Vertrage beigefügt?). Die Verabredung im Se- 
*) Siehe den durch Gesetz vom 20. April 1865 verkündeten Vereins-Zolltarif (Seite 75 ff. d. 
Regierungs. Blattes).
	        
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