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Artikel 10.
In Betreff des Salzes ist unter den kontrahirenden Staaten Folgendes ver-
abredet worden:
S. 1.
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern
in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung
einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-
Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den
zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Geneh-
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und
unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet
werden.
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten
ist frei.
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Ein-
fuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen
den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo
zwischen einer Vereins-Regierung und einer Saline in einem anderen Vereinslande
ein Vertrag über die Lieferung von Salz besteht, und die Verabfolgung des letz-
teren unter Beobachtung der auf der Saline angeordneten Kontrolemaaßregeln
geschieht.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereines
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Pri-
vat-Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produk-
tion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
f) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen
sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will,
so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch wer-
den, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgän-
gige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und
die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung ver-
abredet werden.