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Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen,
als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach
dem Vereins-Auslande eine Steuer-Vergütung gewährt wird, und auch nur höch-
stens bis zum Betrage der letzteren.
b) Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk
darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag
erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-
Prämie erhalte.
D) Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische
Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Produktions-Steuer
vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilweisen Zurückerstattung dieser
Steuer keinen Gebrauch machen.
d) Beim Taback bleibt die Befugniß zur Steuer-Erstattung auf die, nach
anderen Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabackblätter beschränkt.
e) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher
eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet wer-
den, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereins-
staate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter
den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden seyn wird.
1) Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem, zur Essig-
bereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der
Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstatten.
S§. 5.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten ent-
sprechende Beträge nach den Bestimmungen der 88. 3 und 4 zur Erhebung kom-
men und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet
worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Er-
zeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung
den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den
Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen
oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben,
und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den ver-
einbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seyen.
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