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gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten
ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hier-
nach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider
(Obstwein) und die der Mahl= und Schlacht-Steuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner
Brennmaterialien, Markt-Viktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in
denjenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern,
Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau), zulässig seyn.
So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Er-
hebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korpo-
rationen gegenwärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Ge-
setzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden.
Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur
Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in
Absicht ihres Betrages der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein,
mit der Staatssteuer zusammen, den im §. 2 dieses Artikels festgesetzten Maximal-
satz von 10 Thlrn. für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Pro-
zent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsätze nicht über-
schreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig seyn, als einzelne
Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen
Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den
vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung
der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen wer-
den es sich jedoch angelegen seyn lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden
Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird den
übrigen Vereins-Regierungen auf den jährlichen General-Konferenzen von Zeit zu
Zeit Mittheilung gemacht werden.
Vom Daback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporatio-
nen überall nicht erhoben werden.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem
Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den
Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Ver-
gütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben
Landes stattfindet.
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