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fugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu
suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem
Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen,
soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Ge-
werbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen find.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche
sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben,
die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie
bloß für dieses Geschäft persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende
Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in
den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter-
thanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen be-
handelt werden.
Artikel 19.
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie
die eigenen Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff
der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Ansnahme machen.
Ihre Seehäfen sollen dem Hamel der Unterthanen jedes anderen Vereins-
staates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen ent-
richtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels-
Plätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten ver-
anlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in vor-
kommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 20.
Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schutze ihres gemeinschaftlichen
Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen
Defraudation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. Mai 1833.
Artikel 21.
Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-
und Ausgangs-Abgaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover