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welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden
Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Artikel 22 getroffenen
Vereinbarung in Abzug gebracht werden. 4
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts-
bedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen,
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts-
geschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht seyn, durch Feststellung allgemeiner
Normen die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs-
und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Ueber-
einstimmung zu bringen.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der
bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die
Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle,
welche an den Zoll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen,
oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Re-
gierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Vestände
erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem be-
treffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter
oder Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es
jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger
Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal-Be-
stellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Ber-
eins-Zollordnung und den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervor-
gehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen-
beiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange
des Zollvereines soll auf den Brief= und Fahr-Posten portofrei befördert werden und
es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit
der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-
Zoll-Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innnern
(Haupt-Steuer-Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen