Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

327 
welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden 
Brutto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Artikel 22 getroffenen 
Vereinbarung in Abzug gebracht werden. 4 
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- 
bedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
geschäften überhaupt entspricht. 
4. Man wird auch ferner darauf bedacht seyn, durch Feststellung allgemeiner 
Normen die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- 
und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Ueber- 
einstimmung zu bringen. 
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der 
bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die 
Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, 
welche an den Zoll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, 
oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Re- 
gierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Vestände 
erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem be- 
treffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter 
oder Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es 
jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger 
Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal-Be- 
stellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Ber- 
eins-Zollordnung und den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervor- 
gehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegen- 
beiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange 
des Zollvereines soll auf den Brief= und Fahr-Posten portofrei befördert werden und 
es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit 
der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen. 
Artikel 31. 
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt- 
Zoll-Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innnern 
(Haupt-Steuer-Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.