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Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abfertigungs-Ver-
fahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines
gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken,
übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten haben.
Bei keinem Haupt-Zoll- resp. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeitig
mehrere Kontroleure anderer Vereinsstaaten stationirt werden.
Ueber die dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Kontroleure haben
sich die kontrahirenden Staaten besonders verständigt.
Artikel 32.
Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirektionen
der anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen
vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen
Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.
Es soll jedoch, damit die Geschäfte nicht unnöthig verzögert werden, bei keiner Zoll-
direktion mehr, als ein Abgeordneter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen, und es
werden sich die kontrahirenden Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über
die Vertheilung dieser Abgeordneten vereinbaren.
Das Geschäftsverhältniß der letzteren ist durch eine besondere Instruktion näher
bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwal-
tung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der
gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch wel-
ches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während
andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn soll, eintretende
Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem
Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereins-
staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die
gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behufe
zeitweise oder dauernd die Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftra-
gung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde,
so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur voll-
ständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwal-
tung bereitwillig zu gewähren.
Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen
Staates auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre Aufträge
übernehmen und an sie die erforderlichen Mittheilungen machen wird.