Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert 
angesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in 
der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln 
übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der Deutschen Bun- 
desakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereines voll- 
ständig erfüllen. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der kontrahirenden Re- 
gierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens 
binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin den 16. Mai 1865. 
(gez.) von Pommer Esche. Phillipsborn. Delbrück. Berks. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valois. Schmidt. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Cramer. Ewald. Thon. von Thielau. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Meyer. Schellenberg. Mettenius. 
(L. S) (L. S.) (L. S.)
	        
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