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amtes Meisenheim, als im Namen der übrigen Mitglieder des Deutschen Zoll= und
Handels-Vereines, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Han-
nover, sowohl für Sich wie für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe und der Krone
Württemberg, des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Groß-
herzogthumes Hessen, sowohl für Sich wie für das Landgräflich Hessische Amt Hom-
burg, der den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten, nament-
lich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt
und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Her-
zogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogthumes Nassau und
der freien Stadt Frankfurt, einer Seits,
und
Seine Majestät der König der Belgier anderer Seits, in der Absicht, die Handels-
Beziehungen zwischen den Zollvereinsstaaten und Belgien in endgültiger und voll-
ständiger Weise zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Ihren Bevollmächtigten er-
nannt, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen:
den Herrn Otto Eduard Leopold von Bismark-Schönhausen, Aller-
höchst Ihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der aus-
wärtigen Angelegenheiten,
den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren
Wirklichen Geheimen Rath,
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst Ihren
Direktor im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren Di-
rektor im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
und
Seine Majestät der König der Belgier:
den Baron Johann Baptist Nothomb, Allerhöchst Ihren Staats-Minister,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Ma-
jestät dem Könige von Preußen,