Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muß dieses im Augenblick 
der Zoll-Deklaration erklärt werden. 
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Zollvereine herstammenden Waaren 
werden bei ihrer Einfuhr in Belgien zugelassen, wie folgt, und zwar: 
im Jahre 1865. vom 1. Juli 1866 ab 
Steinkohlen für 1000 Klo 0860 Fr. frei 
Eisen und Stahlwaaren für 100 Kiloo 5),00 „ 4,00 Fr. 
Saatö ....... frei 
Gold= und Silberblat ... frei 
Papier, mit Ausnahme der 2 für 
100 Kllo . 4,00 Fr. 
Chemische Fabrikate, nicht besonders zenannt . frei 
Strumpf-, Posamentier= und Bandwaaren von 
Baumwolle oder Leiien: 10 Prozent vom Werthe. 
Artikel 8. 
Bei der Einfuhr in den Zollverein werden die nachstehend genannten Erzeug- 
nisse Belgiens zugelassen werden, wie folgt, nämlich: 
Steinkohlen, Koaks und geformte Kohlhllen zollfrei 
Chemische Zündhölzer zollfrei 
zi aueschten oder T — Graupe, ere 
. zollfrei 
Grinnen einfaches, rohes, mit ber Hand zesponnen. . zollfrei 
Glas, weißes, gepreßt, geschliffen, abgerieben- beschnitten 
oder gemustert vom Ctr. . 2 Thlr. 20 Sgr. 
Glas, farbiges, bemaltes oder vergolketes ohne Unterschieb 
der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Ma- 
terialien (mit Ausnahme von edlen Metallen, echt ver- 
goldetem oder versilbertem Metall, Schilrpatt, echten 
Perlen, Korallen oder Steinen) vom CKtr. 4 „ — „ 
Brüsseler und dänisches Handschuhleder, Korduan, Marotin, 
Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder vom Ctr. 6 „ 20 „
	        
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