Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und bis 
zum 30. Juni 1875 in Kraft bleiben. 
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe die- 
ses Termins seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, dem 
anderen kundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe eines Jahres von 
dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der ver- 
tragenden Theile denselben gekündigt hat. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications-Ur- 
kunden sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Berlin den 22. Mai 1865. 
(L. S.) Bismarck-Schönhausen. (L. S.) Nothomb. 
(L. S.) Pommer Esche. 
(L. S.) Philipsborn. 
(L. S.) Delbrück.
	        
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