Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

347 
Ministerial. Bekanntmachungen. 
I. Die zwischen der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Französischen 
Regierung wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und 
Werken der Kunst abgeschlossene, nach der Bekanntmachung vom 18. Mai d. J. 
(Reg. Blatt Nr. 12 S. 134) auch für das Großherzogthum gültige Uebereinkunft 
vom 2. August 1862 (Reg. Bl. Jahrgang 1865 Nr. 12 S. 206 f. f.) wird 
mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten. Mit Rücksicht hierauf und in Ausfüh- 
rung der Bestimmung im Artikel 12 dieser Uebereinkunft findet sich das unterzeich- 
nete Staats-Ministerium veranlaßt, im Interesse der inländischen Verleger, Buch- 
drucker und Buchhändler Folgendes hierdurch bekannt zu machen: 
Den inländischen Verlegern und Sortiments-Buchhändlern, welche fran- 
zösische noch nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Nach- 
bildungen rc. veröffentlicht oder letztere zum Vertrieb übernommen haben, 
wird auf Grund der im Artikel 12 der Uebereinkunft vom 2. August 1862 
getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Recht- 
mäßigkeit der betreffenden Publikationen anheim gegeben, bis zum 1. Oktober 
d. J. diese Vervielfältigungen bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzu- 
melden. Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten 
Angaben überzeugt hat, die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikali- 
schen und artistischen Werken auf Verlangen mit einem Stempel versehen. 
Den Verlegern bleibt es überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung 
der gesammten Auflage es vorziehen, daß bei der Orts-Polizeibehörde ein 
Conto über die nachweislich noch auf ihrem Lager befindlichen Exemplare 
eines jeden von ihnen vervielfältigten, zuerst in Frankreich erschienenen Werkes 
angelegt und die nach Bedürfniß auf ihren Antrag allmählich abgestempelte 
Zahl von Exemplaren auf dem Conto gelöscht werde. 
Was die in der Publikation begriffenen Werke betrifft, so haben 
die inländischen Verleger von Vervielfältigungen ursprünglich in Frankreich 
erschienener Werke innerhalb der ersten zehen Tage nach dem Eintritt der 
Wirksamkeit der Uebereinkunft ein Exemplar aller erschienenen Bände oder 
Lieferungen nebst einer Deklaration über die Stärke der Auflage jedes Ban- 
des oder jeder Lieferung (eventuell in verschiedenen Ausgaben) bei dem Mi- 
nisterium des Innern zu Paris niederzulegen. Auch von den künftig er- 
scheinenden Bänden oder Lieferungen muß, bevor sie in den Handel kommen, 
eine gleiche Niederlegung eines Exemplars bewirkt seyn. Die späteren Bände 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.