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Ministerial. Bekanntmachungen.
I. Die zwischen der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Französischen
Regierung wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und
Werken der Kunst abgeschlossene, nach der Bekanntmachung vom 18. Mai d. J.
(Reg. Blatt Nr. 12 S. 134) auch für das Großherzogthum gültige Uebereinkunft
vom 2. August 1862 (Reg. Bl. Jahrgang 1865 Nr. 12 S. 206 f. f.) wird
mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten. Mit Rücksicht hierauf und in Ausfüh-
rung der Bestimmung im Artikel 12 dieser Uebereinkunft findet sich das unterzeich-
nete Staats-Ministerium veranlaßt, im Interesse der inländischen Verleger, Buch-
drucker und Buchhändler Folgendes hierdurch bekannt zu machen:
Den inländischen Verlegern und Sortiments-Buchhändlern, welche fran-
zösische noch nicht zum Gemeingut gewordene Werke in Abdrücken, Nach-
bildungen rc. veröffentlicht oder letztere zum Vertrieb übernommen haben,
wird auf Grund der im Artikel 12 der Uebereinkunft vom 2. August 1862
getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Recht-
mäßigkeit der betreffenden Publikationen anheim gegeben, bis zum 1. Oktober
d. J. diese Vervielfältigungen bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzu-
melden. Dieselbe wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten
Angaben überzeugt hat, die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikali-
schen und artistischen Werken auf Verlangen mit einem Stempel versehen.
Den Verlegern bleibt es überlassen, ob sie statt sofortiger Stempelung
der gesammten Auflage es vorziehen, daß bei der Orts-Polizeibehörde ein
Conto über die nachweislich noch auf ihrem Lager befindlichen Exemplare
eines jeden von ihnen vervielfältigten, zuerst in Frankreich erschienenen Werkes
angelegt und die nach Bedürfniß auf ihren Antrag allmählich abgestempelte
Zahl von Exemplaren auf dem Conto gelöscht werde.
Was die in der Publikation begriffenen Werke betrifft, so haben
die inländischen Verleger von Vervielfältigungen ursprünglich in Frankreich
erschienener Werke innerhalb der ersten zehen Tage nach dem Eintritt der
Wirksamkeit der Uebereinkunft ein Exemplar aller erschienenen Bände oder
Lieferungen nebst einer Deklaration über die Stärke der Auflage jedes Ban-
des oder jeder Lieferung (eventuell in verschiedenen Ausgaben) bei dem Mi-
nisterium des Innern zu Paris niederzulegen. Auch von den künftig er-
scheinenden Bänden oder Lieferungen muß, bevor sie in den Handel kommen,
eine gleiche Niederlegung eines Exemplars bewirkt seyn. Die späteren Bände