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Indem dieses andurch noch besonders ausgesprochen und bekannt gemacht
wird, wird nachstehend auch der Vertrag hinzugefügt, welcher in Bezug auf
die Aemter Allstedt und Oldisleben zu Berlin am 30. May 1833 weiter zu
Stande gekommen ist und nunmehr, in Folge der ihm bereits ertheilten höch-
sten Ratiffation, ebenfalls zur Nachachtung dienen soll.
Weimar den 21. Dezember 1838.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Ver trag
zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, betreffend die Zoll-
und Handelsverhät zuisse, ingleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse
in den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben.
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach unter
dem 27. Juny 1823 in Beziehung sowohl auf die Erhebung der Zölle
an der dußern Grenze der Preußischen Monarchie, in sofern diese auch den
Verbrauch der im Preußischen Gebiethe eingeschlossenen souverdnen Großher-
zoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben treffen, als über die Besteuerung
der inneren Erzeugnisse in jenen Aemtern, und über die Verkehrsverhältnisse
zwischen letzteren und den Koöniglich Preußischen Landen ein Vertrag auf die
Dauer von 11 Jahren, welche mit dem 81. Dezember 1838 ablaufen, ge-