Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel 6. 
In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Ver- 
packung, der Muster und der Fabrik= oder Handels-Zeichen sollen die Unterthanen der 
Staaten des Zollvereines in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und 
Irland und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät in den Staaten des Zoll- 
vereines denselben Schutz, wie die Inländer genießen. 
Artikel 7. 
Die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 6 getroffenen Bestimmungen finden 
auch auf die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Britischen Majestät An- 
wendung. In diesen Kolonien und Besitzungen sollen die Erzeugnisse der Staaten 
des Zollvereines keinen höheren oder anderen Eingangs-Abgaben unterliegen, als 
die gleichartigen Erzeugnisse des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und 
Irland oder irgend eines anderen Landes, und es soll die Ausfuhr aus diesen Ko- 
lonien oder Besitzungen nach dem Zollvereine keinen höheren oder anderen Abgaben 
unterworfen werden, als die Ausfuhr nach dem Vereinigten Königreiche von Groß- 
britannien und Irland. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und bis 
zum 30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden Theile 
zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören 
zu lassen, dem auderen kund gegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe 
eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der 
andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und es sollen die Ratifikations-Ur- 
kunden binnen drei Wochen, oder, wenn möglich, früher in Berlin ausgewechselt 
werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin den dreißigsten Mai im Jahre des Herren Eintau- 
send achthundert und fünf und sechzig. 
(L. S.) Biemarck-Schönhausen. (L. S.) Napier. 
(L. S.) Pommer Esche. (L. S.) John Ward. 
(L. S.) Philipsborn. 
(L. S.) Delbrück. 
Druck der Oof= Buchdruckerei in Weimor
	        
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