Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift oder Verletzung der bei der Erlaub- 
nißertheilung gestellten Bedingungen werden an jedem Unternehmer mit Geldstrafen 
bis zu Ein Hundert Thalern geahndet. 
S. 3. 
Der Verkauf von Loosen oder die Ansammlung von Loosbestellungen zu nicht 
ausdrücklich erlaubten Lotterien und Ausspielungen ist bei einer Strafe bis zu Fünf 
und Zwanzig Thalern für jeden Zuwiderhandlungsfall verboten. 
S. 4. 
Die Bestimmungen der §.S. 2 und 3 finden nicht auf Anleihen, deren Verzin- 
sung und Tilgung mit einer Verloosung und mit Prämien verbunden ist, wohl 
aber auf den Handel mit Promessen auf solche Prämien und auf Begünstigung 
dieses Handels in der in §. 3 erwähnten Weise, Anwendung. 
§. 5. 
Gewerbsmäßiger Vertrieb von Loosen auch erlaubter Lotterien ist nur Per- 
sonen gestattet, welche dazu die Konzession erlangt haben, Zuwiderhandlungen un- 
terliegen einer Geldstrafe bis zu Fünfzehen Thalern. 
g. 6. 
Das Spielen in nicht ausdrücklich erlaubten Lotterien oder Ausspielungen ist 
bei einer Strafe bis zu Fünfzig Thalern verboten. 
II. Glücksspiele anderer Art. 
S. 7. 
Hazard-Spiele, d. h. solche Spiele, bei welchen der Gewinn blos von einem 
Zufalle abhängig gemacht wird, sind an öffentlichen Orten und in den für den 
Zutritt des Publikums geöffneten Lokalen, namentlich Gast= und Schenk-Stuben 
u. s. w., eben so auch in Lokalen ständiger geselliger Vereine, bei einer Strafe 
bis zu Zehen Thalern für jeden Theilnehmer verboten, auch unterliegen der Bank- 
bestand oder die zum Gewinne ausgesetzten Gegenstände der Konfiskation zum Besten 
der Armenkasse des Ortes der Uebertretung. Die erstgedachte Strafe trifft auch 
diejenigen, welche den Spielern als Gehülfen Dienste leisten, insbesondere den 
Wirth in öffentlichen Lokalen, welcher das Spiel duldet.
	        
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