Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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§. 8. 
Ausnahmsweise sind Hazard-Spiele auch an öffentlichen Orten gestattet, wenn 
deren Gegenstand in Eß= oder Trink-Waaren besteht, welche zum alsbaldigen Ver- 
zehren bestimmt sind. 
Ebenso bleibt den Polizei-Behörden nachgelassen, bei Volksfesten die Aufstel= 
lung von Glücksbuden, in denen nicht Geldgewinne, sondern andere Gewinngegen- 
stände zur Ausspielung kommen, zu gestatten. 
Die Einrichtung solcher Glücksbuden ohne polizeiliche Erlaubniß ist nach §. 7 
zu bestrafen. 
§. 9. 
Solche Personen, welche aus der Einrichtung verbotener Hazard-Spiele ein 
Gewerbe machen, sind, mögen sie das Spiel in einem öffentlichen oder in einem 
Privat-Lokale zu Stande gebracht haben, mit Geldstrafen bis zu Ein Hundert 
Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu belegen. 
§. 10. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und demselben bleibt insbesondere überlassen, nach Bedürfniß diejenigen Spiele, 
welche in Gemäßheit des §. 7 als verbotene zu betrachten sind, im Verordnungs- 
wege bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. April 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über das Verbot der Glücksspiele. 
53“
	        
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