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§. 8.
Ausnahmsweise sind Hazard-Spiele auch an öffentlichen Orten gestattet, wenn
deren Gegenstand in Eß= oder Trink-Waaren besteht, welche zum alsbaldigen Ver-
zehren bestimmt sind.
Ebenso bleibt den Polizei-Behörden nachgelassen, bei Volksfesten die Aufstel=
lung von Glücksbuden, in denen nicht Geldgewinne, sondern andere Gewinngegen-
stände zur Ausspielung kommen, zu gestatten.
Die Einrichtung solcher Glücksbuden ohne polizeiliche Erlaubniß ist nach §. 7
zu bestrafen.
§. 9.
Solche Personen, welche aus der Einrichtung verbotener Hazard-Spiele ein
Gewerbe machen, sind, mögen sie das Spiel in einem öffentlichen oder in einem
Privat-Lokale zu Stande gebracht haben, mit Geldstrafen bis zu Ein Hundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu belegen.
§. 10.
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
und demselben bleibt insbesondere überlassen, nach Bedürfniß diejenigen Spiele,
welche in Gemäßheit des §. 7 als verbotene zu betrachten sind, im Verordnungs-
wege bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. April 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
über das Verbot der Glücksspiele.
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