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Ministerial-Verordnung.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz über das Verbot der Glücksspiele vom
19. April d. J. und in Ausübung der durch §. 10 desselben dem unterzeichneten
Staats-Ministerium eingeräumten Befugniß, wird hiermit verordnet, daß zu den
nach §. 7 des angezogenen Gesetzes an öffentlichen Orten und in den für den Zu-
tritt des Publikums geöffneten Lokalen sowie in Lokalen ständiger geselliger Vereine
verbotenen Spielen, insbesondere auch die nachstehend aufgeführten, zum Theil
unter verschiedenen Namen und Bezeichnungen vorkommenden Glücksspiele, mit ge-
rechnet werden sollen:
) Passe dix, Elfern, Knöcheln, Paschen, Würfeln.
2) Rouge et noir.
3) Trente et quarante.
4) Vingt un.
5) Pharo.
6) Deutsches Pharo oder Süßemilch, Grundehrlich, Tempel Mosis, Meine
Tante Deine Tante, Rüber und Nüber.
7) Landsknecht.
8) Hippe-Heppe oder das große Loos, Leibrente, Rothe Jacke, Marianchen,
Seifensieders, Neunfächtig.
9) Kartenlotterie.
10) Sieben-Acht-Neun oder Kurzum, Blüchern, Dreizehnern, Treize.
11) Haufeln oder Schieben, Kaufmännchens.
12) Tippen oder Pochen, Dreikart, wenn es mit s. g. Variationen, z. B.
Hüpfen, Springen, Riechen, Schieben u. s. w. gespielt wird.
13) Mohr, Vierkart, Musch.
14) Laub-Ober, Grün-Unter, Schwarze Dame.
15) Kümmelblättchen.
16) Riemenstechen oder Bandspiel.
17) Wappen oder Schrift.
8) Roulette.
19) Scheffel.
20) Grobhäusern oder Krikel.
Weimar am 15. Juli 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.