Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

369 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
!1c. . 
haben zur Förderung der Arbeiten in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs- 
Sachen mit Zustimmung des getreuen Landtages folgende Zusatzbestimmung zu dem 
Artikel 9 des Nachtragsgesetzes vom 8. Oktober 1859 zu erlassen beschlossen: 
Die Spezial-Kommissionen sind befugt, die verpflichteten Protokoll-Führer 
nicht nur bei den mündlichen Verhandlungen, sondern auch zu Anfertigung häus- 
licher Arbeiten jedoch unter dießfallsiger Verantwortung der Spezial-Kommissionen 
zu verwenden. 
Der Großherzoglichen General-Kommission bleibt vorbehalten, die den Proto- 
koll-Führern hiernach zu gestattenden Arbeiten im Instruktions-Wege zu bezeichnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Juni 1865. 
Carl Alerander. 
  
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Zusatzbestimmung 
zu Artikel 9 des Gesetznachtrages über die 
Ablösung grundherrlicher Rechte vom 8. 
Oktober 1859, die erweiterte Verwendung 
der Protokoll-Führer betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.