369
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
!1c. .
haben zur Förderung der Arbeiten in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-
Sachen mit Zustimmung des getreuen Landtages folgende Zusatzbestimmung zu dem
Artikel 9 des Nachtragsgesetzes vom 8. Oktober 1859 zu erlassen beschlossen:
Die Spezial-Kommissionen sind befugt, die verpflichteten Protokoll-Führer
nicht nur bei den mündlichen Verhandlungen, sondern auch zu Anfertigung häus-
licher Arbeiten jedoch unter dießfallsiger Verantwortung der Spezial-Kommissionen
zu verwenden.
Der Großherzoglichen General-Kommission bleibt vorbehalten, die den Proto-
koll-Führern hiernach zu gestattenden Arbeiten im Instruktions-Wege zu bezeichnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Juni 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Zusatzbestimmung
zu Artikel 9 des Gesetznachtrages über die
Ablösung grundherrlicher Rechte vom 8.
Oktober 1859, die erweiterte Verwendung
der Protokoll-Führer betreffend.