Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ministerial-Verordnung. 
Nachträglich zu der Ministerial-Verordnung vom 9. Mai 1860 (Regierungs- 
Blatt S. 51), betreffend die für Verpflegung und Einquartierung einheimischer 
und fremder Truppen aus der Großherzoglichen Staatskasse zu leistende Vergütung, 
wird, nach eingeholter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, hiermit verordnet: 
Die am Schlusse des §. 6 der angeführten Verordnung enthaltenen 
Tarif-Sätze von Acht Pfennigen bezüglich Einen Silbergroschen werden 
aufgehoben, vielmehr ist für das einem Unter-Offizier oder Gemeinen oder 
einer anderen nicht im Offiziers-Range stehenden Militär-Person gewährte 
Quartier ohne Verpflegung als Vergütung taglich zu leisten: 
a) in den Sommermonaten (April bis mit September) 
Ein Silbergroschen 
b) in den Wintermonaten (Oktober bis mit März) 
Ein Silbergroschen Sechs Pfennige. 
Weimar am 15. Juli 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Der von den Gemeindebehörden zu Apolda beantragte Nachtrag vom 
16. Juni d. J. zu den Statuten der dasigen Sparkasse vom 12. März 1848, 
die Abänderung des §. 10 betreffend, und dahin lautend: 
Es besteht für die Anstalt der Sparkasse unter dem Namen „Sparkasse- 
ausschuß“ ein besonderer Verwaltungsausschuß aus dem Gemeindevorstande 
und sechs Personen, von welchen letzteren drei durch den Gemeinderath aus 
seiner Mitte auf je zwei Jahre gewählt werden, wogegen der Sparkasse- 
verein und — so lange derselbe nicht in's Leben getreten ist — der Spar- 
kasseausschuß die übrigen drei aus der Mitte der angesehenen und gualifi-
	        
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