S. 3.
Die Zahlung der Zinsen zu drei und ein halb Prozent auf das Jahr geschieht
in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres gegen Rück-
gabe des auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheines bei der Großherzog=
lichen Staatsschulden -Tilgungskasse hier, oder nach Wahl des Gläubigers bei einer
derjenigen Unterkassen, welche in den verschiedenen Landestheilen mit der Einlösung
der Zinsscheine werden beauftragt werden. Von dem Zeitpunkte an, zu welchem
eine Obligation rückzahlbar geworden ist (§. 4), hört die Verzinsung derselben auf.
8. 4.
Die Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem Jahre 1869
beginnt und durch alljährliche Verwendung von mindestens ein Prozeut des Gesammt-
betrages derselben ausgeführt wird.
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen wer-
den alljährlich im Monat Dezember — zum ersten Mahle im Dezember 1868 —
durch Verloosung bestimmt, welche unter Leitung des Großherzoglichen Kasse-Di-
rektors oder dessen Amtsgehülfen vorgenommen wird. Die in jeder Ziehung heraus-
gekommenen Nummern werden sofort in den amtlichen Nachrichtsblättern des Groß-
herzogthumes bekannt gemacht und die Auszahlung des Nominal-Betrages der hier-
nach zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt, gegen Rückgabe derselben
und der dazu gehörigen Zinsleiste nebst den bis zum Rückzahlungs-Termine des
Kapitales noch nicht verfallenen Zinsscheinen, am 1. Juli des folgenden Jahres
bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse.
Der Groaßherzoglichen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, den
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung zu beschleunigen, auch
zu jeder Zeit nach Befinden sämmtliche noch nicht eingelöste Obligationen durch die
gedachten amtlichen Nachrichtsblätter mit halbjähriger Frist zu kündigen.
Weimar am 28. Inni 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.