Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Schema I. 
M — 100 Thaler. 
Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
. . 
Nachdem in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. April 1865 über die Auf- 
hebung bestehender Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte und die dießfalls zu 
gewährende Entschädigung den Berechtigten der nicht baar gezahlte Theil dieser Ent- 
schädigung durch Ausgabe von Schuldurkunden zu gewähren ist und nachdem Uns 
zu diesem Behufe die verfassungsmäßig ausgefertigte Schuldurkunde Unseres getreuen 
Landtages, bezeichnet G. NV. über Ein Hundert Thaler, wie selche nach- 
stehend lautet: 
Wir Endesunterschriebene, Vorstand und zum Landtage des Großher-= 
zogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach erwählte Abgeordnete, urkunden und 
bekennen hiermit für uns und die durch uns gesetzmäßig vertretenen Unter- 
thanen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, daß zu Gewährung von 
Entschädigung für aufgehobene Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechte 
die Großherzogliche Staatsschulden-Tilgungskasse dem Inhaber dieser Schuld- 
verschreibung ein mit drei und einem halben Prozent jährlich verzinsliches 
Kapital von 
Ein Hundert Thalern 
in Münzsorten des Dreißig-Thalerfußes, bis zu Einsechstel-Thalerstücken 
herab zahlbar, schuldet. 
Wir versprechen daher für uns und sämmtliche Unterthanen des Groß- 
herzogthumes, das genannte Kapital der Ein Hundert Thaler in den obge- 
dachten Münzsorten an den Inhaber dieser Schuldverschreibung gegen Rück- 
gabe der letzteren und des dazu gehörigen Talons nebst den noch nicht 
verfallenen Koupons durch die aus den Mitteln der Haupt-Staatskasse 
dotirte Staatsschulden -Tilgungskasse baar und in unzertrennter Summe ab- 
zuführen, inzwischen aber durch dieselbe Kasse, gegen Abgabe der betreffen- 
den Koupons, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen. 
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