Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Im Anschlusse an die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mi-
nisteriums vom 28. November 1860 werden nachstehend diejenigen Grundsätze und
Bedingungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche hinsichtlich solcher jungen
Aerzte des Großherzogthumes zur Anwendung kommen, denen von dem Staats-Mi-
nisterium widerruflich verstattet wird, nach dem Bestehen der Staatsprüfung, aber
vor erlangter Anstellung, die Heilkunst als Assistenten inländischer Aerzte praktisch
zu betreiben:
8. 1.
Dem Assistenten (Hülfsarzt) eines admittirten Arztes (Primär-Arzt) wird ver-
stattet, in den Grenzen der Kunstberechtigung des letzteren ärztliche, chirurgische und
geburtshülfliche Verrichtungen in allen den Fällen auszuüben, welche ihm von Sei-
ten des Letzteren aus dessen Praxis speziell übertragen worden sind.
Nur in dringenden Fällen und in Abwesenheit des letzteren darf der Assistent
auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Primär-Arztes an dessen Statt den erforder-
lichen Beistand leisten, er hat aber den letzteren baldmöglichst nachträglich hiervon
zu benachrichtigen und ohne besonderen Auftrag desselben die Fortsetzung der ein-
geleiteten ärztlichen Behandlung zu unterlassen.
In Physikats-Angelegenheiten ist dem Primär-Arzt die Vertretung durch den
Assistenten bloß bei ärztlicher Behandlung armer Kranker und bei Vornahme der
gesetzlichen Impfung nachgelassen.
§. 2.
Wenn der Assistent auf Grund von Beobachtungen, die er in den unter §. 1
verzeichneten Fällen ohne Mitwirkung des Primär-Arztes gemacht hat, Zeugnisse aus-
zustellen haben sollte, so müssen dieselben jedesmal von dem Primär-Arzt mit der
Bescheinigung versehen werden, daß der Aussteller zur Zeit des bezeugten Vorganges
die Stelle eines Assistenz-Arztes mit Genehmigung des Staats-Ministeriums bei ihm
bekleidet hat.
S. 3.
Den Beistandsbedürftigen steht in jedem Falle das Recht zu, den Assistenz-Arzt
überhaupt oder auch nur hinsichtlich einzelner Verrichtungen abzulehnen.
S. 4.
Für die von dem Assistenz-Arzte ausgeführten ärztlichen, chirurgischen und ge-
burtshülflichen Verrichtungen darf der Primär-Arzt in geeigneten Fällen nach Maaß-
gabe der gesetzlichen Medicinal-Taxe liquidiren.