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Unter keinen Umständen ist es dem Assistenz-Arzte selbst verstattet, eine Ver-
gütung an Geld oder Geldeswerth von Seiten der ärztlich Behandelten zu bean-
spruchen.
§. 5.
Dagegen bleibt es der Vereinbarung zwischen Primär-Arzt und Assistenten an-
heim gegeben, zu bestimmen, ob überhaupt und in welcher Weise der erstere dem
letzteren für seine Assistenz eine Entschädigung zu gewähren habe. Etenso wird
die Ordnung aller übrigen Einzelheiten dieses Verhältnisses dem gegenseitigen Ab-
kommen der beiden Betheiligten überlassen.
S. 6.
Innerhalb der im Vorstehenden gezogenen Grenzen hat der Assistenz-Arzt das
Recht, Arzeneien ohne Unterschied zu verordnen und bei Vertretung des Primär-
Arztes von den Wundärzten und Hebammen die denselben durch die §.S. 33 bezüg-
lich 45 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 den Aerzten gegenüber aufer-
legte Folgsamkeit zu verlangen.
g. 7.
Nicht nur mit den Vorschriften der gedachten Medicinal-Ordnung, sondern.
überhaupt mit allen, das Medicinal-Wesen des Großherzogthumes betreffenden und
noch in Kraft stehenden Gesetzen und Verordnungen hat sich der Assistenz-Arzt ver-
traut zu machen und solche, soviel an ihm ist, genau zu befolgen. Letzteres gilt
namentlich von den Vorschriften in den §.§. 22, 23, 25, 26 der Medicinal-
Ordnung.
S. 8.
Das Verhältniß zwischen Primär-Arzt und Assistenten tritt in Kraft, sobald,
nach Genehmigung desselben von Seiten des unterzeichneten Staats-Ministeriums
der betreffende Bezirks-Direktor den jungen Arzt als Assistenten des bezüglichen älte-
ren Arztes in Pflicht genommen und hierüber eine öffentliche Bekanntmachung in
dem officiellen Kreisblatte erlassen hat.
§. 9.
Die erfolgte Wiederaufhebung des Verhältnisses zwischen dem Primär-Arzte und
dem Assistenten muß jedesmal durch den Primär-Arzt dem betreffenden Bezirks-Di-
rektor schriftlich angezeigt und von Seiten des letzteren durch eine öffentliche Be-