Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenoch. 
Nummer 21. Weimar. 10. September 1865. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. . 
Zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 
19. März 1851 finden Wir Uns bewogen, auf dem Grunde der §.§. 1 und 
100 des gedachten Gesetzes, nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 
1851 weiter zu verordnen: 
S. 1. 
Steuerpflichtige zum II. Theile 2. Abtheilung der Orts-Quote sind in der 
Regel — vorbehältlich der Ausnahmen in den §.s. 2 und 3 — in die Schätzungs- 
liste (§.8. 20 flg. der Verordnung vom 19. November 1851) desjenigen Ortes 
aufzunehmen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, und mit ihrem ganzen, zu 
jener Abtheilung steuerpflichtigen Einkommen zur Steuer-Rolle dieses Ortes einzu- 
schätzen. 
§. 2. 
Betreibt jedoch ein Steuerpflichtiger außerhalb des Gemeindebezirkes seines 
Wohnortes ein selbstständiges Geschäft oder stehendes Gewerbe im Großherzogthume, 
so ist derselbe hin sichtlich dieses Geschäftes oder Gewerbes in die Schätzungs- 
liste des Ortes, wo dasselbe betrieben wird, einzustellen und mit dem Einkommen 
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