Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.
Nummer 21. Weimar. 10. September 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. .
Zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom
19. März 1851 finden Wir Uns bewogen, auf dem Grunde der §.§. 1 und
100 des gedachten Gesetzes, nachträglich zu der Verordnung vom 19. November
1851 weiter zu verordnen:
S. 1.
Steuerpflichtige zum II. Theile 2. Abtheilung der Orts-Quote sind in der
Regel — vorbehältlich der Ausnahmen in den §.s. 2 und 3 — in die Schätzungs-
liste (§.8. 20 flg. der Verordnung vom 19. November 1851) desjenigen Ortes
aufzunehmen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, und mit ihrem ganzen, zu
jener Abtheilung steuerpflichtigen Einkommen zur Steuer-Rolle dieses Ortes einzu-
schätzen.
§. 2.
Betreibt jedoch ein Steuerpflichtiger außerhalb des Gemeindebezirkes seines
Wohnortes ein selbstständiges Geschäft oder stehendes Gewerbe im Großherzogthume,
so ist derselbe hin sichtlich dieses Geschäftes oder Gewerbes in die Schätzungs-
liste des Ortes, wo dasselbe betrieben wird, einzustellen und mit dem Einkommen
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