Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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aus diesem Geschäfte oder Gewerbe zur Steuer-Rolle lediglich des letztge- 
dachten Ortes einzuschätzen. 
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Das Gleiche (§. 2) gilt von denjenigen Steuerpflichtigen, welche einen außer- 
halb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes gelegenen inländischen Grundbesitz als 
Eigenthümer, Nutznießer ader Pachter bewirthschaften, wenn der Sitz dieser Wirth- 
schaft in einem anderen Gemeindebezirke sich befindet. 
Solchenfalls sind dieselben hinsichtlich dieser Wirthschaft in die 
Schätzungsliste desjenigen Ortes einzutragen, in dessen Bezirke der Sitz dieser 
Wirthschaft ist, und mit dem Einkommen aus dem Feldgewerbe oder Pacht- 
gewerbe, hinsichtlich dieser Wirthschaft, zur Steuer-Rolle nur dieses Ortes 
einzuschätzen. 
Hinsichtlich solcher inländischen Grundstücke dagegen, welche zwar außerhalb 
der Flur liegen, in welcher der Sitz der Wirthschaft sich befindet, welche aber von 
diesem Orte aus mit bewirthschaftet werden, sind die Ausmärker oder Pachter auf 
das Feld= oder Pacht-Gewerbe davon am Sitze der ungetrennten Wirthschaft, am 
Orte des Hauptgutes, mit einzuschätzen und nur dann, wenn dieser im Auslande 
liegt, in der Schätzungsliste des Ortes, zu dessen Flur die Grundstücke gehören, 
einzuzeichnen und zur Versteuerung zu ziehen (§. 37 der Verordnung vom 19. No- 
vember 1851). 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. August 1865. 
Carl Alerander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Siebenter Nachtrag 
zu der Verordnung vom 19. November 
1851, die Ausführung des Gesetzes über 
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. 
März desselben Jahres betreffend.
	        
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