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aus diesem Geschäfte oder Gewerbe zur Steuer-Rolle lediglich des letztge-
dachten Ortes einzuschätzen.
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Das Gleiche (§. 2) gilt von denjenigen Steuerpflichtigen, welche einen außer-
halb des Gemeindebezirkes ihres Wohnortes gelegenen inländischen Grundbesitz als
Eigenthümer, Nutznießer ader Pachter bewirthschaften, wenn der Sitz dieser Wirth-
schaft in einem anderen Gemeindebezirke sich befindet.
Solchenfalls sind dieselben hinsichtlich dieser Wirthschaft in die
Schätzungsliste desjenigen Ortes einzutragen, in dessen Bezirke der Sitz dieser
Wirthschaft ist, und mit dem Einkommen aus dem Feldgewerbe oder Pacht-
gewerbe, hinsichtlich dieser Wirthschaft, zur Steuer-Rolle nur dieses Ortes
einzuschätzen.
Hinsichtlich solcher inländischen Grundstücke dagegen, welche zwar außerhalb
der Flur liegen, in welcher der Sitz der Wirthschaft sich befindet, welche aber von
diesem Orte aus mit bewirthschaftet werden, sind die Ausmärker oder Pachter auf
das Feld= oder Pacht-Gewerbe davon am Sitze der ungetrennten Wirthschaft, am
Orte des Hauptgutes, mit einzuschätzen und nur dann, wenn dieser im Auslande
liegt, in der Schätzungsliste des Ortes, zu dessen Flur die Grundstücke gehören,
einzuzeichnen und zur Versteuerung zu ziehen (§. 37 der Verordnung vom 19. No-
vember 1851).
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. August 1865.
Carl Alerander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Siebenter Nachtrag
zu der Verordnung vom 19. November
1851, die Ausführung des Gesetzes über
die allgemeine Einkommensteuer vom 19.
März desselben Jahres betreffend.