373
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich
Oesterreichischen Regierung eine Uebereinkunft wegen Erleichterung bei Legalisirung
von Urkunden unterm 10. v. M. getroffen worden ist, wird dieselbe nachstehend
hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 24. August 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten.
In Auftrag:
Stichling.
Ministerial-Erklärung.
Nachdem die Kaiserlich Königlich Oesterreichische und die Großherzoglich
Sachsen-Weimarische Regierung in der Absicht zur Förderung der Rechts-
pflege und des wechselseitigen Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Lega-
lisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Ur-
kunden in den beiderseitigen Staaten einzuführen, sich über nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel J.
Diejenigen Urkunden, welche von den Gerichten in oder außer Streit-
sachen und in Strafangelegenheiten, sowie von den geistlichen Ehegerichten
als Amtsurkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amts-
siegel versehen sind, einer Legalisirung nicht.
Artikel II.
Die von Notaren ausgefertigten Urkunden müssen mit der Legalisirung
des Gerichts erster Instanz versehen seyn.
Artikel III.
Die Urkunden der Polizei= und Verwaltungs-Behörden (mit. Ausnahme
der Reise-Legitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vor-
55