375
Artikel VI.
Andere, von geistlichen Aemtern christlicher Religions-Bekenntnisse in An-
gelegenheiten ihres Berufes ausgestellte Urkunden bedürfen bei katholischen
Aemtern nur der Legalisirung durch das bischöfliche Ordinariat, bei den
evangelischen in Oesterreich der Legalisirung durch die vorgesetzte Superin=
tendentur, im Großherzogthume Sachsen der Legalisirung durch die betref-
fende Kirch-Inspektion und das Großherzogliche Staats-Ministerium, De-
partement der Justiz und des Kultus.
Beim Militär in Oesterreich sind die Amts-Urkunden der katholischen
Feldgeistlichkeit durch das apostolische Feld-Vicariat, jene der evangelischen
Militär-Seelsorge durch das vorgesetzte Landes-General-Kommando zu le-
galisiren.
Die Ausfertigungen der Kapitel= und Ordens-Convente in Ungarn
bedürfen, da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privat-Urkun-
den gesetzlich betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind,
keiner weiteren Legalisirung.
Artikel VII.
Die einer Privat-Urkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem
Uebereinkommen zuständigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirung.
diese Vereinbarung auch von Seiten Seiner Majestät des Kaisers von Oesterreich
und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar genehmigt
worden ist: so ist zu Urkund dessen von Seiner Königlichen Hoheit Minister des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten gegenwärtige Erklä-
rung ausgestellt und unterfertigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung
der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung ausgewechselt zu werden, und
sollen die Bestimmungen dieser Erklärung nach erfolgter Auswechselung durch das
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach bekannt gemacht
werden und innerhalb des Großherzogthumes in Wirksamkeit treten.
So geschehen Weimar am 10. Juli 1865.
Der Großherzoglich Sächsische Staats-Minister und Minister des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. 8S.) von Watzdorf.